2.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung wie auch das Beschleunigungsgebot lässt sich direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV ableiten (vgl. Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl. Rz. 18ff. zu Art. 29 BV). Der Entscheid in einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsstreitigkeit hat feststellenden Charakter. Die Justizbehörde stellt lediglich fest, ob das Verfahren zu Unrecht gar nicht oder verzögert behandelt wurde.