1.3 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Behörde eine Beschwerde oder ein Gesuch nicht innert angemessener Frist behandelt und abschliesst, also „verschleppt“ (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Rz. 1300 mit Hinweis).