2.1 In der kantonalen Verwaltungsrechtspflege wird in § 6 Abs. 2 VRP normiert, dass die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung den Verfügungen gleichgestellt ist. Eine Rechtsverweigerung liegt grundsätzlich vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft (vgl. VGE III 2013 44 vom 14.5.2013 Erw. 1.3 mit Hinweisen).