G. Mit Verfügung vom 29. September 2016 hat der mit der Verfahrensleitung betraute Richter die Fürsorgebehörde angewiesen, einerseits den betreffenden Beschluss vom 19. Juli 2016 dem Rechtsvertreter des Ehepaars zuzustellen und andererseits die von der Gemeinde beglichenen Ausstände bekanntzugeben. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Verfahren III 2016 168 und III 2016 186 seien zu vereinigen sowie die Beschwerden seien unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.