Die Beiladung der Beigeladenen sei aufzuheben; 5. Für das Verfahren vor Vorinstanz (Regierungsrat des Kantons Schwyz) und vor Verwaltungsgericht Schwyz sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Dr. B.________, vorgenannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter den Beschwerdeführern beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Kantons Schwyz.