Der Beschwerdeentscheid, Beschluss Nr. 777/2016 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. September 2016 sei aufzuheben und die Rechtsver- weigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die angeblich ergangenen Beschlüsse (Verfügungen) vom 19. Juli 2016 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Dr. B.________ (…) zuzustellen (zu eröffnen);