alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Kantons Schwyz. F. Mit RRB Nr. 777/2016 vom 13. September 2016 hat der Regierungsrat die Beschwerde des Ehepaars G.________ vom 3. August 2016 wie folgt entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin als gegenstandslos zu betrachten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.