Der Zwischenbescheid gemäss Beschluss Nr. 731/2016 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 30. August 2016 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen Dr. B.________ (…) als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Schwyz beizugeben; 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Dr. B.________, vorgenannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter den Beschwerdeführern beizugeben;