Sodann drohte er an, „dass ich eine Rechts- verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Beginn des Monats Au- 2 gust 2016 erheben werde, sollte mir zu jenem Zeitpunkt keine rechtsmittelfähige Verfügung über die Fürsorge seit Gesuchseinreichung bzgl. A.________ vorliegen“ (Dossier VB 1987/2016, erstinstanzl. Akten, act. M). Am 2. August 2016 ging bei der Gemeindeverwaltung C.________ die Mitteilung von Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ ein, wonach sinngemäss ihm bislang keine Verfügung der Fürsorgebehörde hinsichtlich der Unterstützungsleistungen für das Ehepaar G.___