A. Das Ehepaar G.________ (geb. …1927) und G.________ (geb. …1930) lebt seit dem 10. Januar 2014 im Alters- und Pflegeheim F.________ und ist nicht mehr in der Lage, die anfallenden Pflegeheimkosten aus den ihnen zustehenden Einkünften (inkl. Kostenvergütungen) und dem verbliebenen Vermögen hinreichend zu finanzieren. Zur Vorgeschichte wird auf den Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) III 2016 7+21 vom 21. April 2016 verwiesen. In Dispositiv-Ziffer 1 dieses VGE hat das Verwaltungsgericht was folgt festgehalten: 1. Die Beschwerden III 2016 7 und III 2016 21 werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Beschlüsse der C.___