{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-186_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ccf7f298385d223091a3b1be06dea443"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-186_2016-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_186_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25e5bbeb3bdb4e1b95baee56b9fba1b18ca0bfb2a618780eaeb1c028edf49fc6b52dc1b8725f13dd9a14d744432d4845fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25e5bbeb3bdb4e1b95baee56b9fba1b18ca0bfb2a618780eaeb1c028edf49fc6b52dc1b8725f13dd9a14d744432d4845fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_186", "Checksum": "96a2cccd2876e3fab6fda8b01a71a6a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 23.11.2016 III 2016 186\nRegeste:\nSozialhilfe (Rechtsverzögerung; wirtschaftliche Hilfe) | Sozialhilfe\n\n3.3.1 Die kommunale Fürsorgebehörde hat es ursprünglich unterlassen, ihre\nUnterstützungsbeschlüsse vom 19. Juli 2016 (Versand am 22. Juli 2016) dem\nRechtsanwalt der Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Damit hat sie offensichtlich § 16 Abs. 3 VRP verletzt, mithin einen Eröffnungsfehler begangen. Sie\nhat lediglich im Zustellvermerk an die von der KESB für die Beschwerdeführer\neingesetzte Beistandsperson die Weiterleitung an den Rechtsanwalt erwähnt,\nwas nicht ausreicht, zumal sich die Beistandsperson an diese Aufforderung - aus\nwelchen Gründen auch immer - nicht gehalten hat.\n\n3.3.2 Nachdem sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben\nvom 21. Juli 2016 bei der C.________ nach einer „rechtsmittelfähigen Verfügung\nüber die Fürsorge seit Gesuchseinreichung bzgl. A.________“ erkundigt hatte\n(Eingang am 22. Juli 2016), ist die gleichentags unterlassene Zustellung der bereits am 19. Juli 2016 gefällten Unterstützungsbeschlüsse grundsätzlich als\n\n7\nrechtverweigernde Handlung zu beurteilen. Soweit die Fürsorgebehörde der (irrigen) Meinung war, dass mit der Einsetzung eines Beistandes die Vollmacht des\nRechtsanwaltes erloschen sei (siehe dazu vorstehend, Erw. 3.2.1), hätte sie zumindest den Rechtsanwalt darüber informieren müssen (damit er sich dazu hätte\näussern können). In diesem Sinne ist auch in der Nichtbeantwortung des Schreibens vom 21. Juli 2016 eine rechtsverweigernde Handlung zu erblicken.\n\n3.3.3 Bei dieser Sachlage konnte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer\n- solange ihm die erwähnten Unterstützungsbeschlüsse der Fürsorgebehörde\nvom 19. Juli 2016 nicht zugestellt wurden - grundsätzlich auf eine einfache\n(Rechtsverweigerungs-)Beschwerdeschrift beschränken, wie sie in der Eingabe\nvom 3. August 2016 (an den Regierungsrat) enthalten war.\n\n3.3.4 Der Regierungsrat hätte nach Eingang der Beschwerde vom 3. August\n2016 sowie der vorinstanzlichen Akten zum Ergebnis gelangen müssen, dass die\nFürsorgebehörde bei der Zustellung der beiden Unterstützungsbeschlüsse (vom\n19. Juli 2016) § 16 Abs. 3 VRP verletzt und damit einen Eröffnungsfehler begangen hat. In diesem Sinne ist der RRB Nr. 777/2016 rechtsfehlerhaft und deswegen aufzuheben.\n\n3.3.5 Nach Erhalt des RRB Nr. 777/2016 vom 13. September 2016 musste der\nRechtsvertreter der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen, dass in den beim Regierungsrat vorhandenen Akten zwei Beschlüsse\nder Fürsorgebehörde mit den Nr. 2016-0022 und Nr. 2016-0023 vom 19. Juli\n2016 (mit Versanddatum 22. Juli 2016) vorhanden sind. Bei dieser Sachlage\nwäre es dem Rechtsanwalt - im Rahmen der Vorbereitung des geplanten Weiterzuges - ohne weiteres möglich gewesen, die Akten des Regierungsrates zur Einsichtnahme anzufordern, um dadurch den Inhalt dieser Beschlüsse zu erfahren.\nEin solcher Aktenbeizug war aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflichten offensichtlich geboten. Dass er dies erfolglos beim Regierungsrat versucht habe, wird\nvom Rechtsanwalt weder geltend gemacht, noch ist dies in den Akten dokumentiert. Stattdessen hat der Rechtsanwalt eine 37 Seiten umfassende Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht verfasst, was nach den konkreten Umständen unnötig war, da mit einem zumutbaren Akteneditionsbegehren\nbeim Regierungsrat ein weiterer Rechtsgang (ans Gericht) sich erübrigt hätte.\n\n3.4 Anzufügen ist, dass das Quantitativ der in den betreffenden Beschlüssen\nvom 19. Juli 2016 festgelegten Unterstützungsleistungen nicht Gegenstand der\nbeiden vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet. Soweit sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht materiell zu den von der\n\n8\nFürsorgebehörde am 19. Juli 2016 zugesprochenen Unterstützungsleistungen\näussert, ist auf solche Vorbringen zum Vornherein hier nicht einzutreten.\n\n3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 28. September\n2016, soweit darauf einzutreten ist, an sich als gegenstandslos, weil dem\nRechtsanwalt zwischenzeitlich die betreffenden Unterstützungsbeschlüsse zugegangen sind. Indes ist zu Gunsten der Beschwerdeführer festzuhalten, dass die\nFürsorgebehörde im Zusammenhang mit den Unterstützungsbeschlüssen vom\n19. Juli 2016 einen Eröffnungsfehler begangen hat, welcher vom Regierungsrat\nim anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht erkannt wurde. Insofern erweist\nsich die vorliegende Beschwerde vom 28. September 2016 (III 2016 186) als\ngrundsätzlich begründet (was indes nichts daran ändert, dass diese Beschwerde\nvom 28. September 2016 an sich zumutbarerweise vermeidbar gewesen wäre).\nWas sodann die Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung anbelangt,\nwelche zum Zwischenbescheid RRB Nr. 731/2016 und zur Beschwerde III 2016\n168 führten, verhält es sich so, dass mit der dargelegten Gutheissung der Beschwerde vom 28. September 2016 im Sinne der Erwägungen ein Anspruch auf\nParteientschädigung resultiert, womit das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung entfällt und mithin offenbleiben kann, ob - falls kein Anspruch auf eine\nParteientschädigung bestünde - ein Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung zu bejahen wäre. Zu betonen ist bereits an dieser Stelle, dass der nach\nden konkreten Umständen massiv übertriebene Aufwand des Rechtsvertreters\nvor Verwaltungsgericht (vgl. Erw. 3.3.5) bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht tel quel akzeptiert werden kann.\n\n"}