{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-186_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ccf7f298385d223091a3b1be06dea443"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-186_2016-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_186_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25e5bbeb3bdb4e1b95baee56b9fba1b18ca0bfb2a618780eaeb1c028edf49fc6b52dc1b8725f13dd9a14d744432d4845fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25e5bbeb3bdb4e1b95baee56b9fba1b18ca0bfb2a618780eaeb1c028edf49fc6b52dc1b8725f13dd9a14d744432d4845fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_186", "Checksum": "96a2cccd2876e3fab6fda8b01a71a6a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 23.11.2016 III 2016 186\nRegeste:\nSozialhilfe (Rechtsverzögerung; wirtschaftliche Hilfe) | Sozialhilfe\n\n2.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung wie auch das\nBeschleunigungsgebot lässt sich direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV ableiten (vgl.\nSteinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl. Rz. 18ff. zu Art.\n29 BV). Der Entscheid in einer Rechtsverweigerungs- und\nRechtsverzögerungsstreitigkeit hat feststellenden Charakter. Die Justizbehörde\nstellt lediglich fest, ob das Verfahren zu Unrecht gar nicht oder verzögert\nbehandelt wurde. Im Übrigen weist sie die untätige Behörde an, umgehend zu\nverfügen, was aber nicht dazu führen darf, dass andere Personen, die ebenfalls\nauf eine Verfügung warten, rechtsungleich benachteiligt werden (vgl. VGE III\n2013 44 vom 14.5.2013 Erw. 1.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Uhlmann/\n\n5\nWälle-Bär, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, herausgegeben\nvon Waldmann/ Weissenberger, 2. Aufl. Rz. 37ff. zu Art. 46a VwVG).\n\n2.3 Ferner kann von einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht\nschon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort\nbehandelt (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.\nRz. 1046 mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich erst recht, wenn diejenige\nProzesspartei, welche eine Rechtsverzögerung rügt, mit ihrem Prozessverhalten\ndazu beigetragen hat, dass sich das Verfahren verzögerte.\n\n2.4 Ein beim Gericht anhängig gemachtes Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren ist infolge Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuschreiben, sofern die ausstehende Entscheidung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung ergeht (vgl. VGE I 2016 67 vom 22.6.2016 Erw. 1.4 mit Hinweisen).\n\n3.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Streites bildet der Umstand, wonach das\nVerwaltungsgericht mit VGE III 2016 7+21 vom 21. April 2016 die Sache an die\nC.________ zurückgewiesen hatte, damit letztere den Umfang der zu gewährenden Sozialhilfe ermitteln und zudem die angefallenen Ausstände beim Alters- und\nPflegeheim F.________ begleichen kann (um den damals drohenden Verlust der\nHeimplätze abzuwenden). Diese Vorgeschichte wird nachfolgend als Stufe I bezeichnet.\n\n3.2.1 Nachdem diese in Erwägung 3.1 dargelegte Rückweisung durch den für\ndie Beschwerdeführer auftretenden Rechtsanwalt erstritten worden war, versteht\nsich von selbst, dass ihm - solange das Mandat nicht beendet worden ist - der\nUmfang der im Rahmen der Rückweisung zu ermittelnden Sozialhilfe zur Kenntnis zu bringen war. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des kantonalen Gesetzgebers, welcher in § 16 Abs. 3 VRP normiert hat, dass - solange die Partei\ndie Vollmacht nicht widerruft - ihr Vertreter als Empfänger aller behördlichen Zustellungen gilt. Dieser von der Fürsorgebehörde (Erstinstanz) nach der gerichtlichen Rückweisung vorzunehmende Erlass eines Unterstützungsbeschlusses für\ndie beiden Beschwerdeführer (bzw. von zwei separaten Beschlüssen für die beiden Ehegatten) wird nachfolgend als Stufe II bezeichnet.\n\n3.2.2 Ein Widerruf der im Verfahren III 2016 7+21 anerkannten Vollmacht ist\nnach der Aktenlage nicht aktenkundig. Deswegen hätte die Fürsorgebehörde ihre\nim Nachgang zum gerichtlichen Rückweisungsentscheid zu treffenden Beschlüsse (Stufe II) nach Massgabe von § 16 Abs. 3 VRP dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer zustellen müssen, welcher vor Gericht die Rückweisung an die\nFürsorgebehörde erwirkt hatte.\n\n6\n3.2.3 An diesem Zwischenergebnis vermag der Umstand, wonach zeitlich nach\ndem gerichtlichen Rückweisungsentscheid die zuständige Erwachsenenschutzbehörde mit ihren Beschlüssen vom 4. Mai 2016 für die Beschwerdeführer je\neinen bzw. den gleichen Vertretungsbeistand eingesetzt hat, grundsätzlich nichts\nzu ändern. In dieser zusätzlichen Unterstützung ist nicht ohne weiteres ein (sofortiges) Erlöschen der bisherigen Rechtsvertretung (durch den für das Ehepaar\ntätig gewordenen Rechtsanwalt) zur Erlangung von Sozialhilfe zu erblicken,\njedenfalls ist von einer Fortdauer dieser Rechtsvertretung mindestens für die\nStufe II bzw. bis zum Vorliegen des neuen, durch die Rückweisung geforderten\nUnterstützungsbeschlusses der Erstinstanz auszugehen.\n\n3.2.4 Eine andere Fragestellung ist, wie es sich mit der Rechtsvertretung in\neiner (allfälligen) nächsten Stufe (Stufe III) verhält, wenn und soweit Kritik an den\nin der Stufe II erlassenen Unterstützungsbeschlüssen erhoben wird. Diese Thematik ist indessen nicht in den vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend\nRechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (und URP) im Kontext mit den\nin der Beschwerde III 2016 186 angesprochenen Beschlüssen der C.________\n(vom 19.7.2016) zu behandeln. Vielmehr wird diese Thematik grundsätzlich in\nden aktuell laufenden Verfahren vor Regierungsrat (Stufe III) und vor der KESB\n... zu klären sein. Dementsprechend ist auf die neuen Rechtsbegehren von\nRechtsanwalt Dr.iur. B.________ vom 16. November 2016 (Eingang beim Gericht am 18. November 2016) hier nicht einzutreten, zumal diesbezüglich der Instanzenzug einzuhalten ist bzw. eine Ausweitung der ursprünglich anhängig gemachten Rechtsbegehren im Verlaufe eines Beschwerdeverfahrens grundsätzlich unzulässig ist.\n\n"}