2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem am 26. September 2016 ein Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entrichtet wurde, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten.