7. Nachdem die Beschwerdeführer die Beeinträchtigung der Erschliessung ihres Grundstückes resp. der Zufahrt zu ihrer Garage im Bereich des Anbaus auf KTN D.________ zu Recht nicht mehr rügen, können weitere Ausführungen mit Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 4.1 ff.) vorliegend unterbleiben. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu Lasten der Beschwerdeführer (§ 72 Abs. 2 Satz 1 VRP).