6.6 Zu beachten ist auch, dass dem Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz nurmehr eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle, nicht aber eine Ermessenskontrolle zukommt (vgl. § 55 Abs. 1 bis 3 VRP). Als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz hat sich das Verwaltungsgericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die von der kommunalen Bewilligungsbehörde vorgenommene und vom Regierungsrat geschützte Würdigung des Bauvorhabens vertretbar ist.