Der Regierungsrat hat es nach dem Gesagten zu Recht unterlassen, sein eigenes Ermessen, an dasjenige des Bezirksrates zu stellen, selbst wenn sich in casu auch eine andere Ansicht vertreten liesse. Einen schwerwiegenden Mangel, welcher ein Eingreifen und/oder den Beizug von Sachverständigen erfordert hätte, hat der Regierungsrat in der Beurteilung des Bezirksrates zu Recht nicht erkannt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in RRB Nr. 684/2016 vom 17. August 2016 (S. 5 Ziff. 3.5.3 ff.) verwiesen werden.