5.2 hiervor) - im südöstlichen Eckbereich des Gebäudes auf KTN D.________ das nördlich von der Liegenschaft des Beschwerdegegners, auf KTN I.________ gelegene Haus R.________ oder gar den Gesamteindruck des Quartiers beeinträchtigt werden sollte. Auch wurde das Schutzziel für das Quartier nicht ausgeblendet, sondern von der Denkmalpflege als nicht beeinträchtigt beurteilt (vgl. Erw. 6.2 hiervor). Nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Umstand, dass die Traufhöhe des Risaliten auf der Ostseite des bestehenden Gebäudes auf KTN D.________ auf dem Plan 069-011-3 vom 12.5.2015 (Ostfassade) wohl um ca. 40 cm zu tief eingezeichnet ist (vgl. Bf-act.