6.2 hiervor) nicht einverstanden sind, ändert daran nichts. Da es sich um eine insgesamt geringfügige Änderung abseits der Hauptfassade an einer nicht besonders geschützten Baute (im ISOS Gebiet U.________ handelt, ohne erhebliche Auswirkungen auf das schützenswerte Ortsbild, durfte die Fachstellungnahme der Denkmalpflege kurz ausfallen (vgl. Urteil des Obergerichts Schaffhausen 60/2015 vom 20.12.2016 Erw. 2.4.1). Die Beschwerdeführer vermögen denn auch nicht substantiiert darzutun, inwiefern durch die Anbaute - mit ihren bescheidenen Dimensionen (vgl. Erw. 5.2 hiervor) - im südöstlichen Eckbereich des Gebäudes auf KTN D.______