12 6.5 Es ist vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat in casu darauf erkannt hat, der Bezirksrat habe mit seiner - auf eine Beurteilung der zuständigen Fachinstanz gestützten - sachlich vertretbaren Auslegung den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. Dass die Beschwerdeführer mit der Beurteilung der Denkmalpflege (vgl. dazu Erw. 6.2 hiervor) nicht einverstanden sind, ändert daran nichts.