Mit der nicht abschliessenden Ordnung für Grenz- und Gebäudeabstände in Kernzonen in § 52 Abs. 2 lit. a PBG hat das kantonale Recht den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt, wovon der Bezirk L.________ in Art. 45 Abs. 4 BauR Gebrauch gemacht hat. Sodann steht der kommunalen Baubewilligungsbehörde nach konstanter Rechtsprechung in Fragen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. statt vieler VGE III 2014 11 vom 22.5.2014 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Die Überprüfung der mit dem Ortsbildschutz zusammenhängenden unbestimmten Rechtsbegriffe hat zurückhaltend zu erfolgen.