sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 135 II 384 Erw. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2009 vom 20.5.2010 Erw. 2.2.1). Des Weiteren ist zu erwähnen, dass die kantonale Behörde gegenüber Bezirks- und Gemeindebehörden sowie Organen kommunaler Zweckverbände Ermessensfehler nur überprüfen kann, soweit dadurch die Autonomie der von ihnen vertretenen Körperschaften nicht verletzt wird (§ 46 Abs. 2 VRP [SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).