6.4 Soweit die Beschwerdeführer im Nichteingreifen des Regierungsrates eine willkürliche, unrichtige Rechtsanwendung erkennen, kann ihnen nicht gefolgt werden. In Rechtsprechung und Doktrin ist anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Kognition entscheiden muss, diese einschränken darf, wenn die Natur der Streitsache das rechtfertigt bzw. gebietet, etwa wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres (u.U. bei Fachinstanzen eingeholten) Spezialwissens besser geeignet ist, oder die verfügende Behörde aufgrund ihrer örtlichen,