In der Vernehmlassung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 18. November 2015 wies der Bezirksrat ferner u.a. darauf hin, dass einerseits die Hauptfassade des Gebäudes auf der Liegenschaft T.________ auf die K.________ ausgerichtet sei (vgl. Ortsbildinventar von 1985 S. 169), und deren klare symmetrische Gliederung durch die Anbaute in keiner Weise beeinträchtigt werde. Andererseits verfügten sieben der zwölf im Ortsbildinventar aufgenommenen Häuser über einen hofseitigen Anbau, solche also geradezu quartiertypisch seien.