6.2 Der Bezirksrat konnte sich bei seiner Einschätzung, dass es sich beim geplanten, holzverschalten Anbau auf KTN D.________ mit seinen geringen Dimensionen (vgl. Erw. 5.1 hiervor) um einen untergeordneten Gebäudeteil ohne qualitätsmindernde Quartierwirkung handle (BRB Nr. 131/15.3 vom 26.8.2015 S. 4 Ziff. 4), insbesondere auf die Beurteilung des sachverständigen Denkmalpflegers (Amt für Kultur des Kantons Schwyz) stützen, der in seiner Beurteilung vom 15. Juli 2015 festhielt, der holzverschalte Anbau stelle eine geringe Erweiterung dar, welche sich gut in die Situation einfüge und daher keinen negativen Einfluss auf den Umgebungsschutz des Hauses R.________ (KIGBO-Nr. S.________;