6.1 Hinsichtlich des weiteren Kriteriums von Art. 45 Abs. 4 Satz 2 BauR, wonach durch eine Reduktion des Grenzabstandes eine gleiche oder bessere Gesamtwirkung erzielt werden muss, ist vorab festzuhalten, dass sich die Liegenschaft KTN D.________ in unmittelbarer Nähe zum nördlich angrenzenden Haus "R.________" auf KTN I.________ befindet, welches im Kantonalen Inventar der Geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) unter der Nr. S.________ als lokal eingestuftes Denkmal verzeichnet ist. Sodann befindet sich die Liegenschaft KTN D.________ im Perimeter des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), V.________, welches mit dem höchsten Erhaltungsziel A mit