Weiter gilt es zu beachten, dass gemäss § 59 Abs. 2 PBG Balkone bei der Bemessung des Grenzabstandes nur insoweit mitberechnet werden als ihre Ausladung 1.50 m übersteigt. Danach sind bei einem Mindestgrenzabstand von 3.0 m Balkone, welche bis 1.50 m an die Grenze heranreichen, grundsätzlich ordentlich bewilligungsfähig. Vorliegend beträgt der Grenzabstand der Balkone des geplanten Anbaus auf KTN D.________ gegen Osten 1.50 m, wobei sie 'lediglich' 83 cm über die bisherige Ostfassade hinausspringen, welche ihrerseits gegenüber der Liegenschaft KTN G.________ einen Grenzabstand von ca. 2.33 m einhält (vgl. RRB Nr. 684/2016 vom 17.8.2016 S. 4 Ziff.