trächtigung der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer zusätzlich entgegenwirkt. Der von den Beschwerdeführern als klotzartiger Riegel kolorierte Bereich des Baugespanns (Bf-act. 11 bis 13) trägt der lichten Bauweise dieses Anbaus in keiner Weise Rechnung und vermag daher kein aussagekräftiges Bild bezüglich dessen Auswirkungen auf ihre Liegenschaft zu vermitteln.