_ kann nicht als erheblich bezeichnet werden. Einer unzumutbaren Einwirkung wirkt zudem entgegen, dass der geplante Balkon im 1. Stock sowohl gegen Süden, wie auch gegen Osten - ab Höhe der Balkonbrüstung auf ca. 4.10 m über eine Höhe von ca. 1.35 m (aus dem Plan gemessen bis knapp unterhalb der Unterkante des Balkonbodens im 2. Stock) - gänzlich offen gehalten ist, d.h. frei auch von der offenen Lattenverkleidung (vgl. Plan 069-011-3 vom 12.5.2015 Süd- und Ostfassaden).