Bei Baufreigabe des geplanten Anbaus am Gebäude auf KTN D.________ und Inanspruchnahme desselben Rechts durch die Beschwerdeführer verbliebe ein Gebäudeabstand von nur noch 3 m, was eine angemessene Besonnung und Belichtung verunmöglichen würde. Der Neubauteil erstrecke sich über drei Geschosse und schmälere den Einfallswinkel der Nachmittagssonne durch die Verbreiterung des Bestandes. Zu berücksichtigen sei auch, dass von den geplanten Balkonen Emissionen ausgehen, welche die Privatsphäre der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnten.