5.3 Die Beschwerdeführer führen dagegen in der Beschwerde vom 13. September 2016 (S. 5 Ziff. 2.2) u.a. an, beim bestehenden Wohnhaus auf KTN D.________ sei zwischenzeitlich eine Aussendämmung angebracht worden, welche den Gebäudeabstand zu ihrem Wohnhaus auf KTN G.________ um 20 cm verringert habe. Aufgrund der beabsichtigten Anbringung einer Aussendämmung am eigenen Gebäude in den nächsten Jahren werde sich der Abstand zwischen den beiden Gebäuden auch ohne die projektierte Anbaute am Gebäude auf KTN D.________ auf ca. 4.15 m reduzieren. Bei Baufreigabe des geplanten Anbaus am Gebäude auf KTN D.___