An der Stelle des geplanten 7 Anbaus befinde sich bereits bisher ein kleiner Schuppen. Der geplante Anbau erhalte vom Erdgeschoss bis ins 1. Obergeschoss auf einer Höhe von rund 4.10 m eine offene Lattenverkleidung. Im 2. Obergeschoss werde die Holzverkleidung als Balkonbrüstung fortgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass dieser Anbau mit der offenen Lattenverkleidung keine unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargebäudes der Beschwerdeführer hinsichtlich Entzug von Licht und Sonne bewirken werde (RRB Nr. 684/2016 vom 17.8.2016 Ziff. 3.5.2).