5.1 Der Bezirksrat vermochte im BRB Nr. 131/15.3 vom 26. August 2015 (S. 4 Ziff. 4) keine unzumutbare Beeinträchtigung des östlichen Nachbargebäudes der Beschwerdeführer durch den geplanten Anbau an das bestehende Wohnhaus auf KTN D.________, mit den zwei Balkonen im 1. und 2. Stock, zu erkennen. Die Balkone seien in Form und Grösse als untergeordnete Gebäudeteile zu betrachten. Der obere Abschluss des Balkongeländers im 2. Obergeschoss befinde sich auf einer Höhe von 6.80 m. In Kombination mit der offenen Lattenverkleidung könne nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung gesprochen werden, zumal im Quartier traditionell enge Platzverhältnisse herrschten.