in Baumappe) gegen Osten (Richtung Liegenschaft KTN G.________ der Beschwerdeführer) 1.50 m und gegen Süden (Richtung Liegenschaft KTN H.________) 1.55 m. Insoweit bewirkt der Anbau eine Verschärfung des bisherigen baurechtswidrigen Zustandes. Das Wiederaufbaurecht kann beim geplanten Anbau folglich unbestrittenerweise nicht zum Tragen kommen (vgl. Erw. 2.3 f. hiervor; RRB Nr. 684/2016 vom 17.8.2016 S. 4 Ziff. 3.4). 4.1 In Frage steht die Bewilligungsfähigkeit des projektierten Anbaus an das bestehende Wohnhaus auf KTN D.________ in Anwendung der Vorschrift von Art. 45 Abs. 4 Satz 2 und lit. a BauR (vgl. Erw. 2.2 hiervor).