3.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 684/2016 vom 17. August 2016 (S. 4 Ziff. 3.4) festgestellt, dass die Ostfassade des bereits bestehenden Wohnhauses auf KTN D.________ mindestens 9.0 m hoch ist, und gegenüber der Liegenschaft KTN G.________ der Beschwerdeführer einen Grenzabstand von ca. 2.33 m einhält, welcher den Mindestabstand bereits massiv unterschreitet (vgl. Erw. 2.1 f. hiervor), wobei die unbestrittenerweise rechtmässig erstellte Baute auf KTN D.________ Bestandesschutz geniesst (vgl. Erw. 2.3 hiervor).