Es kann nicht zweifelhaft sein, dass das Wiederaufbaurecht auch bei einem geringfügigen Teilabbruch zum Tragen kommt (§ 72 Abs. 2 PBG, in maiore minus) (VGE III 2015 55 vom 16.7.2015 Erw. 2.2). Es liesse sich nicht rechtfertigen, bei einem freiwilligen baulichen Eingriff in eine bestehende Baute, welcher aufgrund seiner Intensität einem Abbruch gleichkommen würde, Veränderung zu bewilligen, bei einem weniger intensiven Eingriff eine solche Bewilligung dagegen zu verweigern (VGE III 2014 172 vom 23.1.2014 Erw. 3.1 a.E.).