Abzustellen ist in erster Linie auf das Verhältnis zwischen alten, bestehenden 5 und neu errichteten Gebäudeteilen (Gisler, a.a.O. S. 40 f.). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass das Wiederaufbaurecht auch bei einem geringfügigen Teilabbruch zum Tragen kommt (§ 72 Abs. 2 PBG, in maiore minus) (VGE III 2015 55 vom 16.7.2015 Erw.