Nach Art. 38 Abs. 2 BauR bestimmt die Freiflächenziffer das Verhältnis der jeweiligen anrechenbaren Freifläche zu der anrechenbaren Grundstücksfläche (Freiflächenziffer = anrechenbaren Freifläche : anrechenbaren Grundstücksfläche). Als anrechenbare Freifläche gilt diejenige Fläche eines Grundstückes, auf der keine Bauten erstellt sind (Art. 38 Abs. 2 BauR).