45 Abs. 4 Satz 1 BauR). Wenn mit einer weitergehenden Reduktion eine gleiche oder bessere Gesamtwirkung erzielt wird und die Wohnhygiene des Nachbargebäudes nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, kann der Grenzabstand "ausserhalb der Dorfkernzone mit speziellen Auflagen" (d.h. in der Dorfkernzone ohne speziellen Auflagen) bei Ersatzund Umbauten auf 1.50 m reduziert werden, wenn eine Freiflächenziffer von 35% eingehalten wird (Art. 45 Abs. 4 Satz 2 und lit. a BauR). Nach Art. 38 Abs. 2 BauR bestimmt die Freiflächenziffer das Verhältnis der jeweiligen anrechenbaren Freifläche zu der anrechenbaren Grundstücksfläche (Freiflächenziffer =