2.2 Laut Art. 45 Abs. 3 des Baureglements des Bezirks L.________ (BauR) vom 23. April 2014 beträgt die maximale Gebäudehöhe in der Dorfkernzone 16 m. Bei einem Schrägdach erhöht sich dieses Mass um 1.30 m. Die maximale Firsthöhe beträgt 19.0 m. Der Grenzabstand beträgt einen Drittel der Gebäudehöhe, grundsätzlich aber mindestens 3 m (Art. 45 Abs. 4 Satz 1 BauR).