Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der Grenzabstände gemäss § 59 ff. (§ 63 Abs. 2 PBG). 4 Die Gemeinden können im Zonenplan oder in den zugehörigen Vorschriften u.a. für Grenz- und Gebäudeabstände in Kernzonen geringere Masse festlegen (§ 52 Abs. 2 lit. a PBG).