83 ZPO N. 37 a.E.). Nachdem die Kinder der Erblasserin die Erbschaft angetreten und den bisherigen Vertreter zur Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bevollmächtigt haben, sind sie ipso iure an die Stelle der Erblasserin in den Prozess eingetreten und das Verfahren kann mit ihnen fortgesetzt werden (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19.12.2008 sowie Art. 560 ZGB; vgl. VGE III 2017 46 vom 15.3.2017 Erw. 2).