J. Am 22. Mai 2017 wurde die am 15. März 2017 angeordnete Verfahrenssistierung aufgehoben. K. Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 verzichtete das instruierende Sicherheitsdepartement auf die Einreichung einer weiteren Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner liess mit Stellungnahme vom 14. Juni 2017 die Anträge aus der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2016 bestätigen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: