I. Am 20. Mai 2017, unmittelbar nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist (Art. 567 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907), legte der Vertreter der Beschwerdeführer eine Erbbescheinigung des Bezirksgerichts L.________ vom 13. März 2017 auf, gemäss 3 welchem es sich bei den vorgenannten fünf Kindern von A.________ (Ingress lit. G) um deren einzigen gesetzlichen Erben handelt. Der Vertreter der Beschwerdeführer bestätigte, dass kein Mitglied der Erbengemeinschaft die Ausschlagung der Erbschaft erklärt habe.