G. Am 3. März 2017 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, A.________ sei am 19. Februar 2017 verstorben. Gleichzeitig erklärte er, ihre fünf Kinder würden zusammen die Erbengemeinschaft A.________ bilden und in den Prozess eintreten. Am selben Tag reichte er namens der Erbengemeinschaft A.________ eine Stellungnahme ein, mit welchem die kostenfällige Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates Nr. 684/2016 vom 17. August 2016, eventuell dessen Rückweisung zur Neubeurteilung verlangt wurde. Dieser Stellungnahme waren Vollmachten zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren von M.________ vom 24. Februar 2017, von N._