{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aa33c179a30283fca1ba0caad6565ed9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_172_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_172", "Checksum": "9a3dc443c093e88841f49893ea27abfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.06.2017 III 2016 172\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Ortsbild, Wohnhygiene) | Planungs- und Baurecht\n\n 12\n6.5 Es ist vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der\nRegierungsrat in casu darauf erkannt hat, der Bezirksrat habe mit seiner - auf eine Beurteilung der zuständigen Fachinstanz gestützten - sachlich vertretbaren\nAuslegung den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. Dass die\nBeschwerdeführer mit der Beurteilung der Denkmalpflege (vgl. dazu Erw. 6.2\nhiervor) nicht einverstanden sind, ändert daran nichts. Da es sich um eine\ninsgesamt geringfügige Änderung abseits der Hauptfassade an einer nicht\nbesonders geschützten Baute (im ISOS Gebiet U.________ handelt, ohne\nerhebliche Auswirkungen auf das schützenswerte Ortsbild, durfte die\nFachstellungnahme der Denkmalpflege kurz ausfallen (vgl. Urteil des\nObergerichts Schaffhausen 60/2015 vom 20.12.2016 Erw. 2.4.1). Die\nBeschwerdeführer vermögen denn auch nicht substantiiert darzutun, inwiefern\ndurch die Anbaute - mit ihren bescheidenen Dimensionen (vgl. Erw. 5.2 hiervor) -\nim südöstlichen Eckbereich des Gebäudes auf KTN D.________ das nördlich\nvon der Liegenschaft des Beschwerdegegners, auf KTN I.________ gelegene\nHaus R.________ oder gar den Gesamteindruck des Quartiers beeinträchtigt\nwerden sollte. Auch wurde das Schutzziel für das Quartier nicht ausgeblendet,\nsondern von der Denkmalpflege als nicht beeinträchtigt beurteilt (vgl. Erw. 6.2\nhiervor). Nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Umstand, dass die Traufhöhe\ndes Risaliten auf der Ostseite des bestehenden Gebäudes auf KTN D.________\nauf dem Plan 069-011-3 vom 12.5.2015 (Ostfassade) wohl um ca. 40 cm zu tief\neingezeichnet ist (vgl. Bf-act. 11 und 12), die Beurteilung der Denkmalpflege in\nFrage stellen sollte, dass sich der geringfügige Anbau gut in die Situation einfüge\nund daher keinen negativen Einfluss auf den Umgebungsschutz des Hauses\nR.________ habe (vgl. Erw. 6.2 hiervor).\n\nDer Regierungsrat hat es nach dem Gesagten zu Recht unterlassen, sein eigenes Ermessen, an dasjenige des Bezirksrates zu stellen, selbst wenn sich in casu auch eine andere Ansicht vertreten liesse. Einen schwerwiegenden Mangel,\nwelcher ein Eingreifen und/oder den Beizug von Sachverständigen erfordert hätte, hat der Regierungsrat in der Beurteilung des Bezirksrates zu Recht nicht erkannt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in RRB Nr. 684/2016 vom\n17. August 2016 (S. 5 Ziff. 3.5.3 ff.) verwiesen werden.\n\n6.6 Zu beachten ist auch, dass dem Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz nurmehr eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle, nicht aber eine Ermessenskontrolle zukommt (vgl. § 55 Abs. 1 bis 3 VRP). Als zweite kantonale\nRechtsmittelinstanz hat sich das Verwaltungsgericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die von der kommunalen Bewilligungsbehörde vorgenommene\nund vom Regierungsrat geschützte Würdigung des Bauvorhabens vertretbar ist.\n\n13\nDie von den Vorinstanzen vorgenommene Würdigung, der sich durch die zusätzliche Reduktion des Grenzabstandes im Bereich des Anbaus auf KTN\nD.________ erzielten Gesamtwirkung, erweist sich im Ergebnis klar als vertretbar. Damit besteht vorliegend kein Anlass, anstelle der Vorinstanzen eine eigene\numfassende Beurteilung vorzunehmen.\n\n7. Nachdem die Beschwerdeführer die Beeinträchtigung der Erschliessung ihres Grundstückes resp. der Zufahrt zu ihrer Garage im Bereich des Anbaus auf\nKTN D.________ zu Recht nicht mehr rügen, können weitere Ausführungen mit\nHinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid\n(Erw. 4.1 ff.) vorliegend unterbleiben.\n\n8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist\nabzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu\nLasten der Beschwerdeführer (§ 72 Abs. 2 Satz 1 VRP).\n\nDie Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben zudem dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese\nwird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411)\nvom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht\nin § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2\nenthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf\nFr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.\n\n14\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und\nBarauslagen) werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem am 26. September 2016 ein Kostenvorschuss von\nFr. 2'500.-- entrichtet wurde, ist die Rechnung ausgeglichen.\n\n3. Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- den Vertreter der Beschwerdeführer (2/R)\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R)\n- den Bezirksrat L.________ (R)\n- den Regierungsrat des Kantons Schwyz\n- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst\n- und das kantonale Amt für Raumentwicklung.\n\n"}