{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aa33c179a30283fca1ba0caad6565ed9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_172_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_172", "Checksum": "9a3dc443c093e88841f49893ea27abfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.06.2017 III 2016 172\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Ortsbild, Wohnhygiene) | Planungs- und Baurecht\n\n 10\nbesonderer Bedeutung bewertet wird (vgl. Vi-act. III-01 Bel. 2 und 3; BRB Nr.\n131/15.3 vom 26.8.2015 S. 3 Ziff. 3).\n\nDie Beschwerdeführer verweisen überdies auf das Ortsbildinventar von 1985,\nworin die schachbrettartige Anordnung der zwölf kubischen Bauten mit\nAbständen von ca. 5 m im Quartier Nord- / Eisenbahn- / K.________ als\ninteressante und typische Bauweise beschrieben und die klare, symmetrische\nFassadengliederung mit Massivsockel und Holzschindelbauweise sowie die als\nParkgasse und als Sitzplätze dienenden Zwischenräume gewürdigt werden. In\nden Erhaltungszielen wird eine Rücksichtnahme auf die Aussengliederung\nverlangt und dass die Kuben nicht durch unmässige Anbauten zerstört oder\nweiter aufgestockt werden (Bf-act. 7 S. 169, Beschwerde vom 13.9.2016 S. 3f.\nZiff. 2.14).\n\n6.2 Der Bezirksrat konnte sich bei seiner Einschätzung, dass es sich beim geplanten, holzverschalten Anbau auf KTN D.________ mit seinen geringen Dimensionen (vgl. Erw. 5.1 hiervor) um einen untergeordneten Gebäudeteil ohne\nqualitätsmindernde Quartierwirkung handle (BRB Nr. 131/15.3 vom 26.8.2015 S.\n4 Ziff. 4), insbesondere auf die Beurteilung des sachverständigen Denkmalpflegers (Amt für Kultur des Kantons Schwyz) stützen, der in seiner Beurteilung vom\n15. Juli 2015 festhielt, der holzverschalte Anbau stelle eine geringe Erweiterung\ndar, welche sich gut in die Situation einfüge und daher keinen negativen Einfluss\nauf den Umgebungsschutz des Hauses R.________ (KIGBO-Nr. S.________;\nKTN I.________) oder das Ortsbild ausübe (Vi-act. II-02 Bel. in Baumappe). Im\nFachbericht des Amtes für Kultur, Denkmalpflege und Ortsbildschutz vom 10.\nDezember 2014 wurde dazu festgehalten, das Projekt befinde sich in unmittelbarer Umgebung des Hauses R.________. Die Situation werde durch den Neubau\njedoch nicht wesentlich verändert, so dass der Umgebungsschutz gewährleistet\nbleibe. Der geplante Umbau übernehme die Form und Gestaltung des bestehenden Baukörpers (vgl. Vi-act. III-01 Bel. 3).\n\nIn der Vernehmlassung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 18. November\n2015 wies der Bezirksrat ferner u.a. darauf hin, dass einerseits die Hauptfassade\ndes Gebäudes auf der Liegenschaft T.________ auf die K.________ ausgerichtet sei (vgl. Ortsbildinventar von 1985 S. 169), und deren klare symmetrische Gliederung durch die Anbaute in keiner Weise beeinträchtigt werde. Andererseits\nverfügten sieben der zwölf im Ortsbildinventar aufgenommenen Häuser über einen hofseitigen Anbau, solche also geradezu quartiertypisch seien. Angesichts\ndes gegenüber dem Hauptbau sehr untergeordnet wirkenden Anbaus werde der\nstrenge kubische Gesamteindruck der Häusergruppe nicht beeinträchtigt (Vi-act.\nII-02).\n\n11\n6.3 Der Regierungsrat hielt im RRB Nr. 684/2016 vom 17. August 2016 (S. 5\nZiff. 3.5.3 ff.) dazu u.a. fest, dass sich im vorliegenden Fall auch die Ansicht\nvertreten liesse, mit einem bündigen Anbau mit den Fassadenfluchten der Ostund Südfassade des Hauptgebäudes auf KTN D.________ könnte eine noch\nbessere Lösung erzielt werden. Der Regierungsrat wies indessen auf den Ermessensspielraum des Bezirksrates und die positiven Äusserungen der Denkmalpflege zum geplanten Anbau und gelangte zur Beurteilung, dass es ihm nicht\nzustehe, die sachlich vertretbare Auslegung des Bezirksrates hinsichtlich der\nGesamtwirkung durch eine andere zu ersetzen.\n\n6.4 Soweit die Beschwerdeführer im Nichteingreifen des Regierungsrates eine\nwillkürliche, unrichtige Rechtsanwendung erkennen, kann ihnen nicht gefolgt\nwerden. In Rechtsprechung und Doktrin ist anerkannt, dass eine\nRechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Kognition\nentscheiden muss, diese einschränken darf, wenn die Natur der Streitsache das\nrechtfertigt bzw. gebietet, etwa wenn die Rechtsanwendung technische Probleme\noder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende\nBehörde aufgrund ihres (u.U. bei Fachinstanzen eingeholten) Spezialwissens\nbesser geeignet ist, oder die verfügende Behörde aufgrund ihrer örtlichen,\nsachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die\nBeschwerdeinstanz (vgl. BGE 135 II 384 Erw. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts\n2C_694/2009 vom 20.5.2010 Erw. 2.2.1). Des Weiteren ist zu erwähnen, dass\ndie kantonale Behörde gegenüber Bezirks- und Gemeindebehörden sowie\nOrganen kommunaler Zweckverbände Ermessensfehler nur überprüfen kann,\nsoweit dadurch die Autonomie der von ihnen vertretenen Körperschaften nicht\nverletzt wird (§ 46 Abs. 2 VRP [SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).\n\nMit der nicht abschliessenden Ordnung für Grenz- und Gebäudeabstände in\nKernzonen in § 52 Abs. 2 lit. a PBG hat das kantonale Recht den Gemeinden\neine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt, wovon der Bezirk\nL.________ in Art. 45 Abs. 4 BauR Gebrauch gemacht hat. Sodann steht der\nkommunalen Baubewilligungsbehörde nach konstanter Rechtsprechung in Fragen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes ein erheblicher Beurteilungsspielraum\nzu (vgl. statt vieler VGE III 2014 11 vom 22.5.2014 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Die\nÜberprüfung der mit dem Ortsbildschutz zusammenhängenden unbestimmten\nRechtsbegriffe hat zurückhaltend zu erfolgen. Ein Einschreiten des Regierungsrates ist regelmässig nur dann gerechtfertigt, wenn die beanstandete Haltung der\nBaubewilligungsbehörde in Bezug auf die Einordnung schwer wiegende Mängel\naufweist und sich deshalb nicht vertreten lässt (vgl. EGV-SZ 1994, Nr. 5,\nErw. 4.2; VGE III 2015 170 vom 27.1.2016 Erw. 4.1.3).\n\n"}