{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aa33c179a30283fca1ba0caad6565ed9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_172_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_172", "Checksum": "9a3dc443c093e88841f49893ea27abfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.06.2017 III 2016 172\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Ortsbild, Wohnhygiene) | Planungs- und Baurecht\n\n 8\n5.4.2 Auf der Garage auf KTN G.________ der Beschwerdeführer befindet sich\neine Terrasse, gegenüber welcher auf KTN D.________ zwei offene Balkone im\n1. und im 2. Stock geplant sind (vgl. Plan 069-011-3 vom 12.5.2015 Süd- und\nOstfassade). Die Westfassade des an diese Garage anschliessenden Wohngebäudes auf KTN G.________ beginnt ca. 1.35 m (aus dem Plan [Ortsplan\nL.________ auf dem kantonalen Geoportal WebGis] gemessen) nördlich des geplanten Anbaus auf KTN D.________. Im Erdgeschoss der Westfassade dieses\nWohngebäudes auf KTN G.________ befinden sich zwei Fenster, welche aufgrund der engen Verhältnisse im Quartier wohl eher geringe Belichtung erfahren.\nDie Fenster im 1. Stock und im Dachgeschoss (je eines pro Geschoss) befinden\nsich noch weiter in nördlicher Richtung, in der Mitte der Westfassade (vgl. Bg-act.\n2; Vi-act. II-02 Bel. Übersichtsplan und Bild Nr. 17). Der projektierte Anbau im\nsüdöstlichen Eckbereich des Gebäudes auf KTN D.________ springt gegenüber\nder bestehenden Ostfassade um 83 cm vor und gegenüber der bestehenden\nSüdfassade um 65 cm (vgl. Plan 069-010-3 vom 12.5.2015 Grundrisse). Sein\nEinfluss auf die Licht- und Besonnungsverhältnisse der in nördlicher Richtung\nverschobenen Westfassade des Wohngebäudes der Beschwerdeführer auf KTN\nG.________ kann nicht als erheblich bezeichnet werden. Einer unzumutbaren\nEinwirkung wirkt zudem entgegen, dass der geplante Balkon im 1. Stock sowohl\ngegen Süden, wie auch gegen Osten - ab Höhe der Balkonbrüstung auf ca.\n4.10 m über eine Höhe von ca. 1.35 m (aus dem Plan gemessen bis knapp unterhalb der Unterkante des Balkonbodens im 2. Stock) - gänzlich offen gehalten\nist, d.h. frei auch von der offenen Lattenverkleidung (vgl. Plan 069-011-3 vom\n12.5.2015 Süd- und Ostfassaden). Weiter lässt auch die offene Lattenverkleidung der Balkonbrüstungen im 1. Stock und im 2. Stock ab Oberkante des Balkonbodens zwischen den einzelnen Holzlatten Licht passieren, was einer Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer zusätzlich entgegenwirkt. Der von den Beschwerdeführern als klotzartiger Riegel kolorierte Bereich\ndes Baugespanns (Bf-act. 11 bis 13) trägt der lichten Bauweise dieses Anbaus in\nkeiner Weise Rechnung und vermag daher kein aussagekräftiges Bild bezüglich\ndessen Auswirkungen auf ihre Liegenschaft zu vermitteln.\n\n5.4.3 Auch die Emissionen, welche von der Benutzung der Balkone im 1. und im\n2. Stock des Anbaus auf KTN D.________ zu erwarten sind, lassen nicht auf eine unzumutbare Beeinträchtigung der Benutzung der Terrasse auf der Garage\nauf KTN G.________ durch die Beschwerdeführer schliessen. Von der Benützung der kleinen Balkone auf KTN D.________ sind nicht (ernstlich) mehr Emissionen zu erwarten als von der Benützung der erheblich grösseren Terrasse der\nBeschwerdeführer auf der Garage auf KTN G.________, welche ihrerseits den\n\n9\nMindestgrenzabstand (auch für eine Nebenbaute; § 61 Abs. 1 PBG) gegenüber\nKTN D.________ ebenfalls deutlich unterschreitet.\n\nWeiter gilt es zu beachten, dass gemäss § 59 Abs. 2 PBG Balkone bei der\nBemessung des Grenzabstandes nur insoweit mitberechnet werden als ihre\nAusladung 1.50 m übersteigt. Danach sind bei einem Mindestgrenzabstand von\n3.0 m Balkone, welche bis 1.50 m an die Grenze heranreichen, grundsätzlich\nordentlich bewilligungsfähig. Vorliegend beträgt der Grenzabstand der Balkone\ndes geplanten Anbaus auf KTN D.________ gegen Osten 1.50 m, wobei sie 'lediglich' 83 cm über die bisherige Ostfassade hinausspringen, welche ihrerseits\ngegenüber der Liegenschaft KTN G.________ einen Grenzabstand von ca. 2.33\nm einhält (vgl. RRB Nr. 684/2016 vom 17.8.2016 S. 4 Ziff. 3.4; Plan 069-010-3\nvom 12.5.2015 Grundrisse).\n\nDie Gebäudehöhe an der Ostfassade des Gebäudes auf KTN D.________ ist\nleicht höher als 9.0 m (vgl. Erw. 3.1 hiervor). Der Minimalgrenzabstand\ngegenüber KTN G.________ beträgt gemäss Art. 45 Abs. 4 Satz 1 BauR daher\nein wenig mehr als 3.0 m (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Gleichwohl kann festgestellt\nwerden, dass von der Benützung der Balkone des geplanten Anbaus auf KTN\nD.________, welche die ordentlichen Abstandsvorschriften im Sinne von § 59\nAbs. 2 PBG lediglich geringfügig unterschreiten, keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft zu erwarten sind, dies insbesondere auch vor\ndem Hintergrund der generell engen Verhältnisse im Quartier, in welchem keines\nder Gebäude die Minimalgrenzabstände rundum einhält.\n\n5.5 Im Ergebnis ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass aufgrund der Reduktion des Grenzabstandes des geplanten Anbaus auf KTN D.________ die\nWohnhygiene des Nachbargebäudes der Beschwerdeführer nicht unzumutbar\nbeeinträchtigt wird. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend\ndie mögliche bauliche Entwicklung ihrer Liegenschaft vermögen daran nichts zu\nändern.\n\n6.1 Hinsichtlich des weiteren Kriteriums von Art. 45 Abs. 4 Satz 2 BauR, wonach\ndurch eine Reduktion des Grenzabstandes eine gleiche oder bessere Gesamtwirkung erzielt werden muss, ist vorab festzuhalten, dass sich die Liegenschaft\nKTN D.________ in unmittelbarer Nähe zum nördlich angrenzenden Haus\n\"R.________\" auf KTN I.________ befindet, welches im Kantonalen Inventar der\nGeschützten Bauten und Objekte (KIGBO) unter der Nr. S.________ als lokal\neingestuftes Denkmal verzeichnet ist. Sodann befindet sich die Liegenschaft KTN\nD.________ im Perimeter des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der\nSchweiz (ISOS), V.________, welches mit dem höchsten Erhaltungsziel A mit\n\n"}