{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aa33c179a30283fca1ba0caad6565ed9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_172_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_172", "Checksum": "9a3dc443c093e88841f49893ea27abfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2017 III 2016 172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2017 III 2016 172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2017 III 2016 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Ortsbild, Wohnhygiene) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:33", "Checksum": "fc8fb49beb3eeaf6bc5b747d863b7823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2017 III 2016 172\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Ortsbild, Wohnhygiene) | Planungs- und Baurecht\n\n5.1 Der Bezirksrat vermochte im BRB Nr. 131/15.3 vom 26. August 2015 (S. 4\nZiff. 4) keine unzumutbare Beeinträchtigung des östlichen Nachbargebäudes der\nBeschwerdeführer durch den geplanten Anbau an das bestehende Wohnhaus\nauf KTN D.________, mit den zwei Balkonen im 1. und 2. Stock, zu erkennen.\nDie Balkone seien in Form und Grösse als untergeordnete Gebäudeteile zu betrachten. Der obere Abschluss des Balkongeländers im 2. Obergeschoss befinde\nsich auf einer Höhe von 6.80 m. In Kombination mit der offenen Lattenverkleidung könne nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung gesprochen werden,\nzumal im Quartier traditionell enge Platzverhältnisse herrschten.\n\n5.2 Dieser Ansicht pflichtete der Regierungsrat im RRB Nr. 684/2016 vom\n17. August 2016 (S. 4 Ziff. 3.4) bei. Er wies darauf hin, dass die Fläche des\ngeplanten Anbaus lediglich 2.11 m x 3.17 m (6.69 m2) ausmache und die Höhe\n(bis zum oberen Abschluss des Balkons) rund 6.80 m betrage, wobei der Anbau\nim 1. Obergeschoss und im 2. Obergeschoss als Balkon genutzt werde (vgl.\nPläne 069-010-3 und 069-011-3 vom 12.5.2015). An der Stelle des geplanten\n7\nAnbaus befinde sich bereits bisher ein kleiner Schuppen. Der geplante Anbau\nerhalte vom Erdgeschoss bis ins 1. Obergeschoss auf einer Höhe von rund\n4.10 m eine offene Lattenverkleidung. Im 2. Obergeschoss werde die Holzverkleidung als Balkonbrüstung fortgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass dieser\nAnbau mit der offenen Lattenverkleidung keine unzumutbare Beeinträchtigungen\ndes Nachbargebäudes der Beschwerdeführer hinsichtlich Entzug von Licht und\nSonne bewirken werde (RRB Nr. 684/2016 vom 17.8.2016 Ziff. 3.5.2).\n\n5.3 Die Beschwerdeführer führen dagegen in der Beschwerde vom 13. September 2016 (S. 5 Ziff. 2.2) u.a. an, beim bestehenden Wohnhaus auf KTN\nD.________ sei zwischenzeitlich eine Aussendämmung angebracht worden,\nwelche den Gebäudeabstand zu ihrem Wohnhaus auf KTN G.________ um 20\ncm verringert habe. Aufgrund der beabsichtigten Anbringung einer Aussendämmung am eigenen Gebäude in den nächsten Jahren werde sich der Abstand zwischen den beiden Gebäuden auch ohne die projektierte Anbaute am Gebäude\nauf KTN D.________ auf ca. 4.15 m reduzieren. Bei Baufreigabe des geplanten\nAnbaus am Gebäude auf KTN D.________ und Inanspruchnahme desselben\nRechts durch die Beschwerdeführer verbliebe ein Gebäudeabstand von nur noch\n3 m, was eine angemessene Besonnung und Belichtung verunmöglichen würde.\nDer Neubauteil erstrecke sich über drei Geschosse und schmälere den Einfallswinkel der Nachmittagssonne durch die Verbreiterung des Bestandes. Zu\nberücksichtigen sei auch, dass von den geplanten Balkonen Emissionen ausgehen, welche die Privatsphäre der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnten.\n\n5.4.1 Weder aus der Absicht der Beschwerdeführer, in den nächsten Jahren auf\nihrer Liegenschaft möglicherweise eine Aussendämmung anbringen zu wollen,\nnoch ihren Ausführungen hinsichtlich der sich daraus ergebenen Abstandsreduktionen wird eine konkrete Beeinträchtigung der Wohnhygiene ihres Wohnhauses\nauf KTN G.________ durch den geplanten Anbau auf KTN D.________ erhellt.\nAm projektierten Anbau mit dem unbeheizten Abstellraum im Erdgeschoss (vgl.\ndazu Vernehmlassung des Beschwerdegegners im Einspracheverfahren vom\n25.6.2015 S. 2 Ziff. 2; Vi-act. II-02 Bel. in Baumappe) und den darauf situierten\nBalkonen im 1. und im 2. Stock ist jedenfalls keine zusätzliche Aussendämmung\ngeplant (vgl. Pläne 069-010-3 und 069-011-3 vom 12.5.2015, Fassaden und\nGrundrisse; Vi-act. II-02 Bel. in Baumappe). Direkt gegenüber dem projektierten\nAnbau im südöstlichen Eckbereich des Gebäudes auf KTN D.________ befindet\nsich auf KTN G.________ kein Wohngebäude, sondern eine eingeschossige,\nfensterlose Autogarage, für welche sich der Bedarf einer Aussenisolation a priori\nnicht erschliesst.\n\n"}