{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aa33c179a30283fca1ba0caad6565ed9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_172_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_172", "Checksum": "9a3dc443c093e88841f49893ea27abfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2017 III 2016 172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2017 III 2016 172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2017 III 2016 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Ortsbild, Wohnhygiene) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:33", "Checksum": "fc8fb49beb3eeaf6bc5b747d863b7823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2017 III 2016 172\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Ortsbild, Wohnhygiene) | Planungs- und Baurecht\n\nBeim Wiederaufbaurecht geht es um die Befugnis, an Stelle einer abgerissenen\noder zerstörten Baute oder Anlage, selbst wenn sie dem geltenden Recht widerspricht, im Wesentlichen umfangs- und nutzungsgleich sowie im unmittelbaren\nBereich des bisherigen Standortes wieder zu errichten (vgl. M. Gisler, Das\nWiederaufbaurecht, unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Schwyz, S. 38f.). Im Kanton Schwyz ist selbst der Wiederaufbau einer freiwillig abgebrochenen Baute, und dies ohne zeitliche Einschränkungen, zulässig\n(Gisler, a.a.O. S. 49). Ob bei baulichen Vorkehren an einer Baute von einem\nWiederaufbau ausgegangen werden muss, oder ob es sich dabei um\nÄnderungen eines Bauwerkes (innerer Umbau oder äusserer An- und Ausbau)\nhandelt, hängt von der Intensität dieser baulichen Vorkehren ab. Nach\nallgemeinem Sprachgebrauch setzen Änderungen wie auch der Um- und Ausbau\nvoraus, dass das bestehende Gebäude im Wesentlichen erhalten bleibt.\nAbzustellen ist in erster Linie auf das Verhältnis zwischen alten, bestehenden\n5\nund neu errichteten Gebäudeteilen (Gisler, a.a.O. S. 40 f.). Es kann nicht\nzweifelhaft sein, dass das Wiederaufbaurecht auch bei einem geringfügigen\nTeilabbruch zum Tragen kommt (§ 72 Abs. 2 PBG, in maiore minus) (VGE III\n2015 55 vom 16.7.2015 Erw. 2.2). Es liesse sich nicht rechtfertigen, bei einem\nfreiwilligen baulichen Eingriff in eine bestehende Baute, welcher aufgrund seiner\nIntensität einem Abbruch gleichkommen würde, Veränderung zu bewilligen, bei\neinem weniger intensiven Eingriff eine solche Bewilligung dagegen zu verweigern\n(VGE III 2014 172 vom 23.1.2014 Erw. 3.1 a.E.).\n\n2.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 72 Abs. 3 Satz 1\nPBG verlangt die Beanspruchung des Wiederaufbaurechts für ein\nabzubrechendes Gebäude kein sklavisches Festhalten an den bisherigen\nGebäudeformen. Indessen hat der frühere Umfang praxisgemäss als Richtschnur\ndes Wiederaufbaus zu gelten. Ausserdem muss auch die nutzungsmässige\nWesensgleichheit gewährleistet sein (VGE 1014/02 vom 27.9.2002 Erw. 4c)dd).\nDiese Voraussetzungen entsprechen der vom Bundesgericht zu Art. 24 RPG\nentwickelten Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufbaute dem alten Bauwerk\nin Grösse und Nutzungsart ungefähr entsprechen muss (VGE III 2011 102 vom\n2.12.2011 Erw. 3.1; VGE 1000/05 vom 30.6.2005 Erw. 3.3; EGV-SZ 1995 Nr. 8,\nErw. 3e mit zahlreichen Hinweisen; vgl. EGV-SZ 2011 B 8.4. Erw. 3.1 mit\nweiteren Hinweisen auf M. Joos, Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 219 ff.\nund Gisler, a.a.O., S. 56 ff.). Die (Nutzungs)Änderung einer Baute ist mit dem\nRecht auf Wiederaufbau vereinbar, wenn sie keine neuen oder zusätzlichen\nWidersprüche zum geltenden Baurecht schafft, den bestehenden Zustand somit\nweiterführt oder allenfalls der bestehenden Nutzungsordnung näher bringt,\nmitunter eine Verbesserung des bestehenden Zustandes, gemessen an den\nZielen des Gesetzgebers, herbeiführt (EGV-SZ 2011 B 8.4. Erw. 3.4; VGE III\n2010 183 vom 21.12.2010 Erw. 3.3;\nVGE 1038/98 vom 13.11.1998 Erw. 3a; vgl. EGV 1988 Nr. 49 Erw. 7; Gisler,\na.a.O., S. 66).\n\n3.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 684/2016 vom\n17. August 2016 (S. 4 Ziff. 3.4) festgestellt, dass die Ostfassade des bereits\nbestehenden Wohnhauses auf KTN D.________ mindestens 9.0 m hoch ist, und\ngegenüber der Liegenschaft KTN G.________ der Beschwerdeführer einen\nGrenzabstand von ca. 2.33 m einhält, welcher den Mindestabstand bereits\nmassiv unterschreitet (vgl. Erw. 2.1 f. hiervor), wobei die unbestrittenerweise\nrechtmässig erstellte Baute auf KTN D.________ Bestandesschutz geniesst (vgl.\nErw. 2.3 hiervor).\n\n6\n3.2 Der geplante Anbau an das bestehende Wohnhaus auf KTN D.________\nweist gemäss Plan 069-011-3 vom 12. Mai 2015, Süd- und Ostfassade (Vi-act. II-\n02 Bel. in Baumappe) an der Ostfassade eine Höhe von 6.80 m und an der\nSüdfassade eine Höhe von 6.88 m auf. Der geplante Anbau müsste folglich\nsowohl gegen Osten wie gegen Süden einen Grenzabstand von 3.0 m einhalten.\nIndes beträgt der Grenzabstand des geplanten Anbaus gemäss Übersichtsplan\nvom 12. Mai 2015 (Vi-act. II-02 Bel. in Baumappe) gegen Osten (Richtung\nLiegenschaft KTN G.________ der Beschwerdeführer) 1.50 m und gegen Süden\n(Richtung Liegenschaft KTN H.________) 1.55 m. Insoweit bewirkt der Anbau\neine Verschärfung des bisherigen baurechtswidrigen Zustandes. Das\nWiederaufbaurecht kann beim geplanten Anbau folglich unbestrittenerweise nicht\nzum Tragen kommen (vgl. Erw. 2.3 f. hiervor; RRB Nr. 684/2016 vom 17.8.2016\nS. 4 Ziff. 3.4).\n\n4.1 In Frage steht die Bewilligungsfähigkeit des projektierten Anbaus an das\nbestehende Wohnhaus auf KTN D.________ in Anwendung der Vorschrift von\nArt. 45 Abs. 4 Satz 2 und lit. a BauR (vgl. Erw. 2.2 hiervor).\n\n4.2 Der Regierungsrat hat im RRB Nr. 684/2016 vom 17. August 2016 S. 4\nZiff. 3.5.1) zunächst auf der Basis der Grundstücksfläche von 214 m2 und der\nanrechenbaren Freifläche von ca. 90.80 m2 die Freiflächenziffer mit ca. 42.42%\nbeziffert (90.80 m2 : 214 m2; vgl. Vi-act. III-01 Bel. 7; Erw. 2.2 hiervor). Die von\nArt. 45 Abs. 4 lit. a BauR verlangte Freiflächenziffer von 35% ist damit eingehalten, was unstreitig ist (vgl. auch BRB Nr. 131/15.3 vom 26.8.2015 S. 4 Ziff. 4).\n\n"}