{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "aa33c179a30283fca1ba0caad6565ed9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-172_2017-06-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_172_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2213174fcd4d9621959d7ca6f24732ecba35f5c431badae1c96fe53638a3e88ce9ed6ab433b398102e82e3b1769aa9480d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_172", "Checksum": "9a3dc443c093e88841f49893ea27abfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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März 2017 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht\nmit, A.________ sei am 19. Februar 2017 verstorben. Gleichzeitig erklärte er, ihre fünf Kinder würden zusammen die Erbengemeinschaft A.________ bilden und\nin den Prozess eintreten. Am selben Tag reichte er namens der Erbengemeinschaft A.________ eine Stellungnahme ein, mit welchem die kostenfällige Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates Nr. 684/2016 vom 17. August\n2016, eventuell dessen Rückweisung zur Neubeurteilung verlangt wurde. Dieser\nStellungnahme waren Vollmachten zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren von M.________ vom 24. Februar 2017, von N.________ vom 25. Februar 2017, von O.________ vom 27. Februar 2017, von P.________ vom 27.\nFebruar 2017 und von Q.________ vom 24. Februar 2017 beigefügt.\n\nH. Mit Zwischenbescheid vom 15. März 2017 (VGE III 2017 46) wurde das\nvorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, bis sich die Kinder von A.________\nmit geeigneten Mitteln als alleinige Erben ausgewiesen haben und die Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr möglich ist.\n\nI. Am 20. Mai 2017, unmittelbar nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist (Art. 567 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR\n210] vom 10.12.1907), legte der Vertreter der Beschwerdeführer eine Erbbescheinigung des Bezirksgerichts L.________ vom 13. März 2017 auf, gemäss\n\n3\nwelchem es sich bei den vorgenannten fünf Kindern von A.________ (Ingress lit.\nG) um deren einzigen gesetzlichen Erben handelt. Der Vertreter der Beschwerdeführer bestätigte, dass kein Mitglied der Erbengemeinschaft die Ausschlagung\nder Erbschaft erklärt habe.\n\nJ. Am 22. Mai 2017 wurde die am 15. März 2017 angeordnete Verfahrenssistierung aufgehoben.\n\nK. Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 verzichtete das instruierende\nSicherheitsdepartement auf die Einreichung einer weiteren Vernehmlassung. Der\nBeschwerdegegner liess mit Stellungnahme vom 14. Juni 2017 die Anträge aus\nder Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2016 bestätigen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Bei den fünf Kindern der am 19. Februar 2017 verstorbenen\nBeschwerdeführerin handelt es sich um deren einzige gesetzlichen Erben (Art.\n457 Abs. 1 ZGB), auf welche sämtliche Rechte und Pflichten der Erblasserin ipso\niure übergehen und die qua Universalsukzession zur Partei im hängigen Prozess\nwerden (vgl. Graber / Frei, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 83 ZPO\nN. 37 a.E.). Nachdem die Kinder der Erblasserin die Erbschaft angetreten und\nden bisherigen Vertreter zur Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bevollmächtigt haben, sind sie ipso iure an die Stelle der Erblasserin in den\nProzess eingetreten und das Verfahren kann mit ihnen fortgesetzt werden (§ 13\ndes Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m.\nArt. 83 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom\n19.12.2008 sowie Art. 560 ZGB; vgl. VGE III 2017 46 vom 15.3.2017 Erw. 2).\n\n2.1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und\nFassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem\nkleineren Radius gemessen (§ 59 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG,\nSRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Für Bauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe\nbeträgt der Grenzabstand 50% der Gebäudehöhe, mindestens aber 3.0 m (§ 60\nAbs. 1 PBG). Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen\nBoden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut,\nbei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (§ 60 Abs. 2 PBG).\nDer Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er\nentspricht der Summe der Grenzabstände gemäss § 59 ff. (§ 63 Abs. 2 PBG).\n\n4\nDie Gemeinden können im Zonenplan oder in den zugehörigen Vorschriften u.a.\nfür Grenz- und Gebäudeabstände in Kernzonen geringere Masse festlegen (§ 52\nAbs. 2 lit. a PBG).\n\n2.2 Laut Art. 45 Abs. 3 des Baureglements des Bezirks L.________ (BauR)\nvom 23. April 2014 beträgt die maximale Gebäudehöhe in der Dorfkernzone 16\nm. Bei einem Schrägdach erhöht sich dieses Mass um 1.30 m. Die maximale\nFirsthöhe beträgt 19.0 m. Der Grenzabstand beträgt einen Drittel der Gebäudehöhe, grundsätzlich aber mindestens 3 m (Art. 45 Abs. 4 Satz 1 BauR). Wenn\nmit einer weitergehenden Reduktion eine gleiche oder bessere Gesamtwirkung\nerzielt wird und die Wohnhygiene des Nachbargebäudes nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, kann der Grenzabstand \"ausserhalb der Dorfkernzone mit speziellen Auflagen\" (d.h. in der Dorfkernzone ohne speziellen Auflagen) bei Ersatzund Umbauten auf 1.50 m reduziert werden, wenn eine Freiflächenziffer von 35%\neingehalten wird (Art. 45 Abs. 4 Satz 2 und lit. a BauR). Nach Art. 38 Abs. 2\nBauR bestimmt die Freiflächenziffer das Verhältnis der jeweiligen anrechenbaren\nFreifläche zu der anrechenbaren Grundstücksfläche (Freiflächenziffer = anrechenbaren Freifläche : anrechenbaren Grundstücksfläche). Als anrechenbare Freifläche gilt diejenige Fläche eines Grundstückes, auf der keine Bauten erstellt sind (Art. 38 Abs. 2 BauR).\n\n2.3 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestand garantiert (§ 72 Abs. 1 PBG). Wenn\nein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder\nin seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das\nRecht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen (§ 72 Abs. 3 Satz 1 PBG).\n\n"}